Reisegarantie

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Reiseunternehmen müssen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit und die Rückreise der bezahlten Gelder der Kunden sicherstellen


Zitat aus dem Pauschalreisegesetz vom 1. Juli 1994

Artikel 1
Als Pauschalreise gilt die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
a. Beförderung;
b. Unterbringung;
c. andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Artikel 18 1
Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, muss für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Konsumenten sicherstellen.


Hinweis: Die Sicherstellung der Reise kann durch eine Versicherung abgedeckt werden. Folgende Institutionen haben sich auf die Reisebranche spezialisiert:

Garantiefonds des Schweizerischen Reise-Verbandes
Garantiefonds des Schweizerischen Reise-Verbandes

Garantie der Swiss Travel Association (STAR)
Garantie der Swiss Travel Association (STAR)